Das Einkommensteuergesetz stellt klar, dass sogenannte Repräsentationsaufwendungen nicht von den Einkünften abgezogen werden können. Sie sind keine Betriebsausgaben. Was sind aber Repräsentationsaufwendungen überhaupt? Und fallen Ausgaben für Kundeneinladungen zu Sportsevents darunter? Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser Frage beschäftigt.
Entscheidung des BFG
Der betroffene Steuerpflichtige war selbständiger Versicherungsagent einer bestimmten Versicherung. Er schaffte u. a. VIP-Karten für die Ski-WM 2013 in Schladming an. Mit diesen Karten lud er seine Kunden in die „Boxen“ der Versicherungsgesellschaft ein, die mit Werbemitteln für ihre Produkte, wie Banner und Folder, ausgestattet waren.
Repräsentationsaufwendungen
Repräsentationsaufwendungen sind Aufwendungen, die zwar zur Erzielung von Einkünften anfallen, aber auch das „gesellschaftliche Ansehen“ des Steuerpflichtigen fördern, ihm also behilflich sind, zu „repräsentieren“. Repräsentationstätigkeiten sind immer auch von privaten Motiven getragen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Aufwendungen nur im betrieblichen bzw. beruflichen Interesse getätigt wurden.
Das BFG wendet diese Auslegung streng an und lässt eine Ausnahme vom Abzugsverbot nur für die vom Gesetz genannten Bewirtungsspesen im überwiegend betrieblichen oder beruflichen Interesse zu. Einladungen zu Kulturveranstaltungen, auch an Kunden, beurteilt es jedenfalls als Repräsentationsaufwendungen. Dementsprechend sah es auch die Ausgaben im Entscheidungsfall für die VIP-Karten für die Ski-WM als Repräsentationsaufwendungen an, die eben nicht abzugsfähig sind.
Stand: 28. September 2016
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