In der Umsatzsteuer wird zwischen Soll- und Istbesteuerung unterschieden. Diese Unterscheidung ist ausschlaggebend, wenn es darum geht zu klären, wann die Umsatzsteuerschuld entsteht.
Istbesteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten)
Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Zahlungseingang erfolgt.
Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten)
Hier entsteht die USt-Schuld mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde.
Wann muss ich nach vereinnahmten Entgelten versteuern?
Freiberuflich Tätige (wie z.B. Schriftsteller, Ziviltechniker, Journalisten) sowie Unternehmen der Energieversorgung und Abfallbeseitigung haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern.
Weiters nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) versteuern müssen:
- Nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Betriebe, deren Umsätze in einem der beiden vorhergehenden Kalenderjahre nicht mehr als € 110.000,00 waren.
Änderung beim Vorsteuerabzug
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Regelung zum Vorsteuerabzug für Istbesteuerer geändert. Wird nach vereinnahmten Entgelten besteuert ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung der Rechnung bereits erfolgt ist.
Istbesteuerer, deren Vorjahresumsatz mindestens € 2 Mio. (ausgenommen Hilfsgeschäfte) betragen hat, sind von dieser Neuregelung nicht betroffen.
Davon ausgenommen sind Versorgungsbetriebe wie z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitäts-, Heizwerke und für Unternehmen, die Müll beseitigen.
Stand: 25. Februar 2013
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