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Was ist beim Pkw-Sachbezug zu beachten?

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Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten (dazu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, dann sind ab einem CO2-Ausstoß von 130 g/km als Sachbezug monatlich 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen. Der maximale Sachbezug beträgt in diesem Fall € 960,00. Beträgt der CO2-Ausstoß weniger als 130 g/km bleibt der Sachbezug 1,5 % bzw. maximal € 720,00.

Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich bzw. max. 6.000 km pro Jahr benützt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt seit Jahresbeginn 1 % bzw. 0,75 % der Anschaffungskosten – maximal € 480,00 bzw. € 360,00.

Entscheidung Bundesfinanzgericht: halber Sachbezug

Ein Pharmavertreter hatte den halben Sachbezug geltend gemacht. Das von ihm geführte Fahrtenbuch wurde von der Finanz stichprobenartig überprüft, wobei man zu dem Schluss kam, dass es nicht ordnungsgemäß geführt wurde. Aufgrund dessen verweigerte das Finanzamt den halben Kfz-Sachbezug.

Der Pharmavertreter hatte dagegen Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) eingebracht. Laut BFG hätte der Pharmavertreter der Behörde nachweisen müssen, dass er nicht mehr als 6.000 km jährlich privat gefahren ist. Nachweisen bedeutet für das BFG in diesem Fall, dass der Pharmavertreter die Abgabenbehörde von der Richtigkeit des Vorbringens hätte überzeugen müssen.

Nur wenn dieser Nachweis gelungen wäre, könnte er den halben Sachbezug geltend machen. Üblicherweise dient als Nachweis ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Dieses liegt laut dieser BFG-Entscheidung vor, wenn

  • jede einzelne Fahrt mit Datum, Dauer (Beginn und Ende der Fahrt)
  • und der Zweck der Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie Zwischenziele so detailliert beschrieben wird, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.

In diesem Fall waren die beruflich veranlassten Fahrten hinsichtlich der Route und insbesondere der einzelnen Teilstrecken nicht nachvollziehbar. Daher war auch eine Überprüfung, ob eventuell privat gefahrene Kilometer enthalten sind, nicht möglich. Auch die vorgelegten Tankrechnungen stimmten nicht mit den ausgewiesenen Kilometerständen im Fahrtenbuch überein. Das vorliegende Fahrtenbuch war daher nicht ordnungsgemäß geführt.

Stand: 30. Mai 2016

Bild: Andrew Lever - Fotolia.com

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