Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Gaststättenpauschalierungsverordnung aufgehoben. Die Regierung hat nun bis 1.1.2013 Zeit, die Regelung zu erneuern. Neben der pauschalierten Gewinnermittlung ist auch die pauschalierte Vorsteuerermittlung betroffen. Ob eine Neuregelung kommt und wie sie aussehen wird, bleibt abzuwarten.
Die gesamte Regelung zur Gaststättenpauschalierungsverordnung war im vergangenen Jahr heftiger Kritik ausgesetzt. Schließlich hat der VwGH letzten Herbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eingeräumt. Er hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag eingebracht, die Verordnung aufzuheben bzw. die Aufhebung zu prüfen.
Gründe für die Aufhebung
Laut VfGH entsprechen die festgelegten Pauschalsätze sowohl für Gewinn als auch für die Vorsteuern nicht der Realität. Somit widerspricht auch der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Weiters sind die von der Pauschalierung erfassten Betriebe so unterschiedlich, dass eine Pauschalierung nach einem einheitlichen Berechnungsschema nicht möglich ist.
Wer konnte diese Pauschalierung bisher in Anspruch nehmen?
Die Gaststättenpauschalierungsverordnung können grundsätzlich Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe anwenden, die Getränke und Speisen anbieten. Keinesfalls zählen dazu z.B. Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte und Konditoreien.
Stand: 10. Mai 2012
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