Die Richtlinien zu den Steuergesetzen erklären den Gesetzestext näher. Jedes Jahr werden die Richtlinien mit dem Wartungserlass aktualisiert. Hier informieren wir Sie im Überblick über drei Themen, die durch den Erlass überarbeitet wurden.
Sonstige Leistungen nicht für das Unternehmen bestimmt
Die Richtlinien legen nun fest, welche sonstigen Leistungen bereits ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind. Darunter fallen z.B. ärztliche Heilbehandlungen, Leistungen von Zahnärzten, Betreuung von Kindern, Abonnements von Online-Zeitungen und -Zeitschriften mit Ausnahme von Online-Fachzeitungen.
In diesen Fällen muss der Leistungsempfänger mit einer Bestätigung nachweisen, dass er die sonstige Leistung für unternehmerische Zwecke bezieht. Allein die Bekanntgabe seiner UID-Nummer ist nicht ausreichend.
Elektronische Rechnungen
Durchschriften und Abschriften von Rechnungen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Sonst schuldet der Aussteller der Rechnung wegen Inrechnungstellung die Steuer. Dies gilt nicht, wenn hinsichtlich der Rechnungsmerkmale idente Rechnungen gemeinsam verschickt werden (gemeinsamer Versand einer xml- und PDF-Datei) oder die Rechnung gleichzeitig an den Leistungsempfänger selbst und z.B. an seinen Steuerberater gleichzeitig geschickt wird.
Buchmäßiger Nachweis
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss nachgewiesen werden, dass der Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt ist. Es ist ausreichend, den Nachweis erst im Abgabenverfahren einzubringen. Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen.
Stand: 15. Jänner 2014
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