Es wurden zwei neue Gesetzesvorschläge veröffentlicht – das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 und das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Von beiden Gesetzen lag zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lediglich der Beschluss des Ministerrats vor. Die Beschlussfassung im Nationalrat bzw. Bundesrat soll noch dieses Jahr erfolgen.
Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014
Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz sollen die unternehmensrechtlichen und die steuerlichen Rechnungslegungsvorschriften einander angenähert werden (z.B. bei den Herstellungskosten, Bewertung von Rückstellungen). Die vorgeschlagenen Änderungen sind sehr umfangreich und werden überwiegend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, erstmalig anzuwenden sein.
Nachstehend eine kleine Auswahl:
- Die Größenklassen für kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften werden geringfügig erhöht. Neu eingeführt wird eine Grenze für Kleinstkapitalgesellschaften.
- Die Kleinstkapitalgesellschaften sollen, wenn sie gewisse Angaben in der Bilanz machen, keinen Anhang aufzustellen haben.
- Änderungen soll es auch bei Aufwandsrückstellungen, bei verschiedenen Bewertungsbestimmungen, bei den latenten Steuern, bei den Angaben im Anhang und im Lagebericht geben.
2. Abgabenänderungsgesetz 2014
Die Änderungen durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 sollen überwiegend bereits mit Anfang 2015 in Kraft treten.
Einige der Änderungen aus dem Bereich der Einkommensteuer sind z.B.:
- Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit einem Auftragsgesamtentgelt von mehr als € 700.000,00 ohne USt (insbesondere BauARGEs) soll ein einheitlicher gemeinschaftlicher Betrieb angenommen werden.
- Bei Steuerpflichtigen, die betriebliche Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung erzielen, gilt mit der Entrichtung der Immobilienertragsteuer die Einkommensteuer als abgegolten, wenn ihre Einkünfte ohne den Einkünften aus einem Grundstücksverkauf nicht über € 11.000,00 liegen und auch sonst keine Verpflichtung zur Erstellung einer Steuererklärung besteht.
Stand: 27. November 2014
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