Der Nationalrat hat das Jahressteuergesetz 2018 beschlossen – dies umfasst nun auch folgende Regelungen zum sogenannten Familienbonus Plus:
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Verkehrsabsetzbetrag hingegen schon). Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,16 pro Jahr).
Aufteilungsmöglichkeiten
Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe-)Partner können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen (also € 750,00/750,00 bzw. € 250,00/250,00).
Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (z. B. bei getrennt lebenden Eltern), so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus Plus zur Gänze oder beide je zur Hälfte absetzen. Nur für Monate, für die dem Unterhaltsverpflichteten ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Voraussetzung ist z. B., dass der Unterhalt geleistet wird), besteht für diesen auch Anspruch auf den Familienbonus Plus.
Kommt bei getrennt lebenden Partnern ein Elternteil überwiegend für die bisher steuerlich begünstigte Kindesbetreuung (für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) auf, und leistet dieser dafür mindestens € 1.000,00 pro Jahr, so kann im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren der Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350,00/150,00 aufgeteilt werden.
Kindermehrbetrag
Für Alleinverdiener- und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet werden, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht. Der Kindermehrbetrag steht allerdings nicht zu, wenn mindestens 330 Tage Sozialleistungen wie insbesondere Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wurde.
Anpassung an das Preisniveau des Wohnsitzstaates
Für Kinder, die in anderen EU/EWR-Ländern oder der Schweiz leben, werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus jährlich angepasst. Diese Indexierung betrifft auch den Kinderabsetzbetrag, Alleinerzieher-, Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag. Für Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus zu.
Entfall von Begünstigungen
Im Gegenzug wurden zwei Begünstigungen gestrichen, die die Steuerbemessungsgrundlage (also nicht die Steuer selbst) vermindern:
- der Kinderfreibetrag: € 440,00 oder 2 x € 300,00 (bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile) pro Kind und Jahr und
- die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr: unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.300,00 pro Kind und Jahr.
Wirksamkeit
Der Familienbonus Plus kann entweder vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung ab 2019 oder erst bei der Steuerveranlagung auf Antrag für das Jahr 2019 berücksichtigt werden.
Stand: 27. Juli 2018
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