Arbeitgeber haben in der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Im Folgenden dazu ein Überblick zu den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes:
Aufzuzeichnen sind:
- Beginn und Ende der tatsächlichen Arbeitszeit
- Lage und Dauer der Ruhepausen
Bei Durchrechnung der Arbeitszeit, wie z. B. bei Gleitzeit, sind auch der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraums festzuhalten.
Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt, wenn durch Betriebsvereinbarung, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung, Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es den Arbeitnehmern überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Ruhepausen zu nehmen.
Bei Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zu bestätigen und es sind nur Abweichungen von dieser Einteilung (z. B. Mehr- oder Überstunden) laufend aufzuzeichnen.
Insbesondere bei gleitender Arbeitszeit kann vereinbart werden, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer geführt werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.
Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
Für Arbeitnehmer, welche die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben (z. B. Teleheimarbeiter), sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen geahndet werden.
Besondere Bestimmungen gelten unter anderem bei der Beschäftigung von Lenkern, Arbeitnehmern in Krankenanstalten, Bäckereimitarbeitern und Jugendlichen.
Stand: 28. März 2019
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