Mit der Novelle des Finanzstrafgesetzes gab es beim Erstatten einer Selbstanzeige einige Änderungen. Die Selbstanzeige kann nun bei jedem Finanzamt eingebracht werden. Früher musste sie beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Unterschieden wird nur mehr zwischen Finanz- oder Zollämtern.
Strafbefreiend wirkt die Selbstanzeige nur dann, wenn die Beträge auch tatsächlich entrichtet werden. Bei einer Selbstanzeige kommt der tatsächlichen Schadensgutmachung große Bedeutung zu. Dazu zählen die tatsächliche Bezahlung, aber auch die Aufrechnung mit bestehenden Abgabenguthaben. Die Entrichtung der Abgabenschuld muss innerhalb einer Frist von einem Monat erfolgen. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige zu laufen. In allen übrigen Fällen nachdem der zu zahlende Betrag bekannt gegeben wurde. Mittels Bescheid können Zahlungserleichterungen gewährt werden, jedoch höchstens bis zu zwei Jahre.
Die Straffreiheit durch Erstattung einer Selbstanzeige tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige zumindest der objektive Tatbestand bereits entdeckt war oder die Entdeckung des objektiven Tatbestandes unmittelbar bevor stand und dies dem Anzeiger bekannt war. Dabei muss der tatsächliche Täter der Behörde noch nicht bekannt sein.
Die Selbstanzeige wirkt für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Bisher galt sie nur für die Personen, für die sie erstattet wurde. Nach der Neuregelung gilt die Selbstanzeige z.B. für den Geschäftsführer, der die Anzeige macht und für die Gesellschaft, für die er die Anzeige erstattet.
Wurde wegen desselben Abgabenanspruchs in der Vergangenheit schon einmal eine Selbstanzeige gemacht, so tritt eine Strafbefreiung nur ein, wenn
- zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen
- eine Abgabenerhöhung von 25 % des sich aus der neuen Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrags rechtzeitig entrichtet wird.
Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 und somit die Neuregelungen zur Selbstanzeige sind mit 1.1.2011 in Kraft getreten. Sie gelten auch für Selbstanzeigen, die zuvor begangene Finanzvergehen betreffen.
Stand: 10. März 2011
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