Die Liebhaberei – Allgemeines
Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische Tätigkeiten bezeichnet, mit denen jedoch kein positiver Gesamterfolg erzielt wird. Diese Verluste dürfen mit anderen Einkunftsarten nicht ausgeglichen werden und auch nicht in die Folgejahre vorgetragen werden. Sollte sich aus der Tätigkeit unerwartet doch in einem Jahr ein Gewinn ergeben, ist dieser nicht steuerpflichtig.
Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung
- Vermietung eines Sportflugzeuges oder einer Segeljacht
- Freizeittierzucht wie z.B. Brieftaubenzucht, Pferdezucht
- Sammlertätigkeiten
Nur weil aus einer Tätigkeit Verluste entstehen, ist die Betätigung nicht zwangsläufig unter den Bereich der Liebhaberei einzuordnen.
Liebhabereivermutung in der Praxis
Das Führen einer Arztpraxis kann unter Umständen den steuerlichen Tatbestand der Liebhaberei auslösen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen die Liebhaberei-Vermutung beim Führen von Arztpraxen bestätigt. In einem Urteil, das der VwGH im Jahr 2010 entschieden hat, war z.B. der Arzt als Betriebsarzt tätig und führte nebenberuflich eine Arztpraxis.
Laut dem Verwaltungsgerichtshof fiel die Tätigkeit in der Arztpraxis unter Liebhaberei, da
- keine Maßnahmen zur Steigerung der Ertragsfähigkeit getroffen wurden,
- die Höhe der Verluste im Prüfungszeitraum bereits den Umsatz überstiegen hatte und
- auch die Fixkosten nicht gedeckt waren (die Abschreibungen waren höher als die Einnahmen).
Aus diesem Grund wurde der Verlust aus der Arztpraxis, der nach der dreijährigen Anlaufphase entstanden war, steuerlich nicht anerkannt.
Stand: 11. Mai 2011
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